Allergenkennzeichnung – was ist das?

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Kuhmilch, Erdnüsse, Weizen. Auf den ersten Blick haben diese Nahrungsmittel nicht viel miteinander gemein. Doch immer häufiger spielen diese Zutaten wie Schalenfrüchte auf der Speisekarte eine besondere Rolle. Es handelt sich hierbei nämlich um Allergene. Und diese müssen mit der Einführung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) speziell ausgewiesen werden.

Die LMIV ist seit dem 13. Dezember 2014 aktiv. Sie soll sicherstellen, dass die in Lebensmitteln enthaltenden Allergene gut lesbar sind und Lebensmittel klar gekennzeichnet werden. Zusätzlich trägt die LMIV auch zu einer verbesserten Allergenkennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln und der Allergeninformation von loser Ware bei. Damit betrifft sie auch alle Betriebe in der Gastronomie.

Ab dem 13. Juli 2017 gilt außerdem die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Inhaltlich hat sich dadurch die Pflicht zur Allergenkennzeichnung nicht geändert. Neu ist aber, dass die LMIDV mögliche Sanktionen gegen Betriebe enthält. Im Ernstfall können da bis zu 50.000 Euro fällig werden. Doch keine Sorge, so weit muss es nicht kommen. Denn die Lebensmittelkennzeichnung lässt sich leicht umsetzen. Auf was überhaupt hingewiesen werden muss, ist schnell erklärt.

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